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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand Juli 2021)

Thermotec-Olpe GmbH & CO. KG

Inh. Marco Keil

Bruchstraße 39

57462 Olpe

Telefon: 0 27 61 . 82 64 24

Telefax: 0 27 61 . 82 74 05

info@thermotec-olpe.de

wasserschaden-ist doof.de

 

Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, wenn wir sie diesem ausgehändigt haben und er mit ihrer Geltung einverstanden war. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ohne Vorbehalte erteilen und schriftlich abgegeben haben. Bestellungen, die verbindliche Angebote ändern oder ergänzen sowie ohne Angebot erteilte Bestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei unserer Beauftragung richtet sich unser Leistungsumfang ausschließlich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Angebotserstellung. Sollten diese sich nachträglich und für uns im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht absehbar verschlechtern, sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden. Mit der Bestellung einer Ware, Beauftragung einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die Leistung abnehmen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware, bzw. Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss 1.1 Der Kunde hat mit der Auftragserteilung zu gewährleisten, dass mit Beginn unserer Leistung etwaig notwendige Voraussetzungen (z. B. Bereitstellung eines Strom-/Wasseranschlusses, Beibringung von Unterlagen oder Genehmigungen etc.) zur Verfügung gestellt werden und frei zugänglich sind. 1.2 Insoweit beim Kunden bauseitig elektrische oder technische Anlagen bestehen, wird insoweit keine Gewähr für die Aufrechterhaltung der Funktion und die Gefahr der Beschädigung übernommen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Anlagen entsprechend gerüstet und geschützt werden. Soweit verdeckte Leitungen bestehen, sind diese vorher ausdrücklich kenntlich zu machen und ein Leitungsplan vorzulegen. Für Beschädigungen, Verlust der Anlagen, Geräte, Materialien, Maschinen und etwaig vorhandene Anbau- und Zubehörteile haften wir nicht, es sei denn, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 1.3 Insoweit im Objekt oder aber zur Begehung des Objektes Sicherheitsvorschriften bestehen und einzuhalten sind, hat der Kunde uns darüber zu informieren, soweit diese sich nicht aus der Natur unserer Leistungen ergeben. Dies gilt insbesondere für etwaig bestehende Unfallverhütungsvorschriften oder betriebliche Sicherheitsanweisungen. 1.4 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle von uns aufgestellte, installierte oder eingebaute Anlagen, Maschinen und Geräte, vom Kunden nicht verändert (auch räumlich) oder manipuliert werden dürfen. Jegliche Änderung und/oder Eingriff ist vorab mit uns abzustimmen. Im Falle der Nichtbeachtung haftet der Kunde für alle sich hieraus ergebenen Schäden einschl. des sich etwaig hieraus ergebenen Nutzungsausfalls. 1.5 Insoweit der Inhalt unserer Beauftragung eine Gebäudetrocknung oder eine Leckageordnung ist, wird diese Arbeit lediglich als Dienstleistung erbracht. Das heißt, dass in den Fällen, in denen wir die Leckage trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht finden, bzw. die Trocknung wirtschaftlich nicht sinnvoll bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden kann, der Kunde gleichwohl zur Erstattung der uns entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist. 2. Eigentum, Urheberrecht 2.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, etc. sowie für die Durchführung der Bestellungen benutzten Werkzeugen, Vorrichtungen und Maschinen behalten wir uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. 3. Preise 3.1 Bei gewerblichen Kunden verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich etwaig notwendiger Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Bei Verbrauchern verstehen sich die Preise in Euro ab Werk einschließlich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. 3.2 Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Kunden zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Kunde zusätzlich zu vergüten. 4. Zahlungen, Zahlungsverzug 4.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Skonti werden nicht gewährt. 4.2 Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen können wir in Abweichung des § 632a BGB vom Kunden Abschlagszahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung verlangen. Insoweit Leistungen nach Aufwand im Stundenlohn erbracht werden, sind wir berechtigt, wöchentliche Abrechnungen zu erteilen. 4.3 Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen oder sonstige mit der Einreichung des Schecks oder Wechsels entstehende Kosten trägt der Kunde. 4.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen. 4.5 Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall - trotz Stundung - sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Kommt der Kunde unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 4.6 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 4.7 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. 5. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung 5.1 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 5.2 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. 5.3 Der Kunde darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Liefer- und Leistungszeiten 6.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Angaben, bzw. Bestelloder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. 6.2 Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben 6.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 6.4 Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Kunde die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6.6 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten. 7. Verpackung und Versand / Abnahme 7.1 Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden. 7.3 Bei Transportschäden hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den Spediteur/Frachtführer zu informieren und uns zu benachrichtigen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Thermotec-Olpe Telefon: 0 27 61 . 82 64 24 Inh. Marco Keil Telefax: 0 27 61 . 82 74 05 Bruchstraße 39 info@thermotec-olpe.de 57462 Olpe wasserschaden-ist doof.de Seite 2 von 2 Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. 7.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 7.5 Soll die Ware oder eine sonstige Leistung förmlich abgenommen werden, so bestimmen wir Ort und Zeitpunkt der Abnahme. Die Kosten der Abnahme trägt unser Vertragspartner. Erscheint unser Vertragspartner nicht zur Abnahme, können wir eine Frist von 7 Tagen zur förmlichen Abnahme mit dem Hinweis setzen, dass unsere Lieferung als abgenommen gilt, sofern unser Vertragspartner nicht innerhalb der 7-Tage-Frist zur Abnahme erscheint. Nach dem 7. Tag gilt unsere Leistung sodann als abgenommen. Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 8. Mängelrüge, Rechte bei Mängeln, Verjährung 8.1 Der Kunde hat unsere Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 8.2 Bei Verbrauchern richtet sich die Mangelhaftung grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vereinbarungen in Ziffer 8.3 bis 8.5 gelten nicht. Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll, es sei denn, dass die Ausübung dieses Wahlrecht unverhältnismäßig ist. Für Gewerbetreibende gilt: Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Kunde hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kundens nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 8.3 Für Gewerbetreibende: Erhöhte Aufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin ihre Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.4 Für Gewerbetreibende Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach Ziffer 9 ersatzfähig. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 8.5 Für Gewerbetreibende Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt zwölf Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. 9. Haftung 9.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts-schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 9.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Insbesondere sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangene Gewinn- oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 9.4 Für Gewerbetreibende: Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 10. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden. 10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Nur für Gewerbetreibende (Ziffer 10.2 bis 10.10): 10.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung , Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dient in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung. 10.3 Der Kunde darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können. 10.4 Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. 10.5 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung. 10.6 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Kunden nicht gestattet. 10.7 Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen. 10.8 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben. 10.9 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab. 10.10 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren. 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt bei Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern nur, soweit dem Kunden dadurch nicht vorteilhaftere Bedingungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen werden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 57462 Olpe. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist 57462 Olpe. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass von uns die Daten der Kunden oder beteiligter Dritten EDVmäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist.

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